Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Geschäftsführer: ,
Ronny Krobitzsch
Möllenstraße.50b
Hallen-Nr 03/07
15378 Rüdersdorf bei Berlin
Kontakt:
Tel.: 016096486801
Festnetz 030 53018960
E-Mail: info@houseboatone.de
Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
folgt
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Vertretungsberechtigt: Ronny Krobitzsch
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Urheberrecht
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AGB
Allgemeine Mietbedingungen
1.1. Abschluss des Mietvertrages Houseboat One vetreten durch Ronny Krobitzsch
Mit dieser verbindlichen Buchung schließen Sie einen Vertrag nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ab.
Dies bedeutet, dass ein Widerrufsrecht gemäß der Regelung für Fernabsatzverträge nicht gilt.
Mietverträge für Bootscharterfallen in den Bereich der Freizeitgestaltung sowie Beherbergung zu
anderen Zwecken als zu Wohnzwecken.
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung des Vermieters und den
speziellen Buchungsunterlagen. Buchungen mit Übernachtung haben zusätzlich im Nachgang
noch eine Buchungsanmeldung auszufüllen und beim Vermieter einzureichen.
Sollten Sie eine Firmen-Rechnung benötigen, achten Sie bitte auf die korrekte und vollständige
Eingabe Ihrer Rechnungsadresse und Firmendaten bei der Online-Buchung.
1.2. Besondere Regelungen beim Abschluss von Hausboot-Mietverträgen
Als Hausboote werden im Sinne dieser Bedingungen Boote definiert, die auf Pontons auf dem
Wasser treiben.
Die nachfolgend aufgelisteten Regelungen haben Hausboot-Mieter zusätzlich einzuhalten:
1. 2. 3. 4. 5. 6. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht dritten Personen überlassen und darf keine betrunkenen
Personen oder Personen, die infolge des Genusses berauschender Mittel erkennbar
beeinträchtigt sind, mitnehmen.
Die Zahl der zugelassenen Personenanzahl von 10 Personen darf nicht überschritten werden.
Der Vermieter hat das Recht, das Bootfahren zu untersagen, wenn ungewöhnliche oder
gefährliche Gegebenheiten vorliegen. Dies gilt auch für ungünstige Witterungsbedingungen
und Seegang. Die Weisung des Personals des Vermieters sind einzuhalten.
Der Mieter hat bei Nacht, unsichtigem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter das Boot
unverzüglich in einem geschützten Hafen zurückzuführen oder, soweit dies nicht möglich ist,
an einer geschützten Stelle des Ufers anzulegen. Auf die Regelung der Allgemeinen
Mietbedingungen Ziffer 11 und 12 wird ausdrücklich verwiesen.
Kinder unter 8 Jahren müssen eine Schwimmweste tragen.
Bei einer Rückkehr nach 19 Uhr erfolgt die Endabrechnung sowie die Rückgabe der Kaution
(vorbehaltlich Ziffer 4 der Allgemeinen Mietbedingungen) erst am Folgetag.
2. Zahlung des Mietpreises
Das Zahlungsziel des Mietpreises richtet sich nach den Angaben in der Mietbestätigung.
3. Kündigung, Vertragsrücktritt
a)
Kommt der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung zu den festgelegten Zahlungsterminen nicht
nach, kann der Vermieter die Leistung verweigern. Einer Mahnung bedarf es nicht. Falls der
Zahlungseingang nicht fristgerecht erfolgt, ist der Vermieter berechtigt, ohne vorherige
Ankündigung das Boot anderweitig zu vermieten.
b)
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und
außergewöhnliche Umstände berechtigen beide Teile zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Hochwasser, Trockenheit oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung.c)
Kann der Mieter die Charter (Miete) nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vermieter zu
informieren.
d)
Es handelt sich hier um einen zeitlich befristeten Mietvertrag mit einer Dauer von weniger als
sechs Monaten. Derartige Verträge sind nicht kündbar. Kann der Mieter die Hausbootfahrt nicht
antreten gilt folgende Regelung:
Vertragsrücktritt bis 91 Tage vor Mietbeginn: 65% des Mietpreises einbehalten.
Vertragsrücktritt bis 61 Tage vor Mietbeginn: 75% des Mietpreises einbehalten.
Vertragsrücktritt bis 46 Tage vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises einbehalten.
Vertragsrücktritt bis 31 Tage vor Mietbeginn: 90% des Mietpreises einbehalten.
Vertragsrücktritt ab 30. Tag vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises einbehalten.
e)
Der Nachweis eines niedrigeren oder nicht eingetretenen Schadens bleibt dem Mieter
unbenommen. Maßgeblich für den Verlauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Vermieter. Dem Mieter wird empfohlen schriftlich zurückzutreten.
4. Preisänderungen
Bei Rechenfehlern werden die Beträge gemäß der gültigen Preisliste korrigiert. Bei Druckfehlern
sind Änderungen vorbehalten. Preiskorrekturen können auftreten, wenn sich die örtlichen Steuern
und Abgaben, die in den Preisen enthalten sind, ändern. Dies gilt insbesondere bei Änderungen
der Mehrwertsteuersätze in dem Land in dem sich der Abfahrtshafen befindet.
5. Kaution
Bei Übernahme des Bootes ist die Bootskaution in Höhe von 1.500,00 €bis spätestens 7 Tage vor
Anreise per Überweisung (DE12 1005 0000 0191 2745 26) zu hinterlegen. Die Kaution wird bei
zeitgerechter und ordnungsgemäßer Rückgabe des Bootes zurückerstattet, vorausgesetzt, dass das
Mietobjekt und seine Ausstattung und Ausrüstung sauber und unbeschädigt und am vereinbarten
Ort zurückgegeben wird. Für verlorene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände können vom
Vermieter die Wiederbeschaffungskosten von der Bootskaution einbehalten werden. Bei
Beschädigungen, deren Höhe am Tage der Rückgabe nicht feststellbar ist, wird die gesamte
Bootskaution solange einbehalten, bis die Schadensfeststellungen abgeschlossen sind und
feststeht, dass den Mieter keine Ersatzpflicht trifft. Andernfalls erfolgt Rechnungsstellung und
Abrechnung nach Behebung des Schadens. Sollte der ermittelte Schaden höher sein als die
hinterlegte Kaution, haftet der Mieter bis zu einer Höhe von 55.500,00 €. Auf Schäden die sich
über 55.501,00 €belaufen greift die Allianz Esa Versicherung.
Das Hausboot wird mit vollem Tank und zusätzlich 40 Litern Reserve übergeben. Eine Betankung bei der
Rückgabe ist nicht erforderlich, da diese durch den Vermieter übernommen wird.
Der tatsächlich verbrauchte Kraftstoff wird mit 3,50 € pro Liter berechnet und von der hinterlegten Kaution
abgezogen.
Falls während der Reise zusätzlicher Kraftstoff benötigt wird, informieren Sie bitte den Vermieter telefonisch. Eine
Nachbetankung am Hafen wird dann selbstverständlich organisiert.
6. Versicherung
a)
Es besteht eine Vollkaskoversicherung für das Boot. Daneben besteht eine
Haftpflichtversicherung für Personen- und/oder Sachschäden bis zu einem Gesamtschaden von 10Mio. Euro. Der Eigenanteil (Selbstbehalt) des Mieters für einen etwaigen Kasko- oder auch
Haftpflichtschaden geht pro Schadensfall bis zur Höhe der hinterlegten Kaution. Sollte derermittelte Schaden höher sein als die hinterlegte Kaution, greifen die Regelungen aus dem
vorangegangen Abschnitt (5. Kautionen) entsprechend.
b)
Die Versicherungen können bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens leistungsfrei sein. Bei
grob fahrlässiger Verursachung des Schadens ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Versicherungen
haben eine Selbstbeteiligung, die der Mieter bei jedem einzelnen schuldhaft verursachten
Schadenereignis trägt.
c)
Der Mieter haftet für alle von der Versicherung nicht ersetzten Schäden, sofern eigenes
Verschulden oder ein Verschulden von Mitgliedern der Crew gegeben ist. Die Haftung erstreckt
sich auch auf leichte Fahrlässigkeit. Ein Regress der Versicherung beim Charterer bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens bleibt vorbehalten.
d)
Nicht versichert sind die persönlichen Gegenstände des Mieters und der Crew. Die Versicherung
haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen. Ansprüche aus Schäden, die dem
Mieter oder der Crew während der Nutzung durch das Boot oder das Zubehör oder im
Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, sind ausgeschlossen.
7. Fahrgebiet und Fahrwasser
Das Fahrgebiet für die einzelnen Reviere ist im Revierführer sowie im Internet unter
houseboatone.de/Fahrgebiet genau definiert.
Spezielle Hinweise und Anweisungen – insbesondere ausgesprochene Fahrverbote aufgrund von
Umwelteinwirkungen (zum Beispiel Sturm-, Unwetter- oder Gewitterwarnung) – des Personals
des Vermieters vor Ort sind einzuhalten.
Das Verlassen des Fahrwassers erfolgt auf eigene Gefahr. Havarien außerhalb des Fahrwassers
sind nicht versichert. Für entstehende Folgekosten (Bergung, Reparaturen, eventuelle
Verzögerungen beim Folgecharter) haftet der Mieter. Diese Haftung ist in ihrer Höhe unabhängig
von der hinterlegten Kaution.
8. Befähigungen
a)
Sind im Katalog des Vermieters Befähigungsnachweise für das jeweilige Fahrgebiet
vorgeschrieben, so hat der Mieter diese dem Vermieter vorzulegen oder anzugeben. Verfügt der
Mieter oder ein Mitglied seiner Crew für ein Fahrgebiet, das primär keinen Befähigungsnachweis
verlangt über einen für das Fahrgebiet gültigen Führerschein – in Deutschland beispielsweise der
Führerschein „Sportboot Binnen“ – so wird er angehalten, diesen dem Vermieter vorzulegen oder
anzugeben.
b)
Auf Anforderung ist der Mieter verpflichtet, seine Kenntnisse bei der Übergabe während einer
Probefahrt unter Beweis zu stellen. Fällt der Nachweis negativ aus, so kann der Vermieter ohne
Einverständnis des Mieters auf dessen Kosten einen erfahrenen Schiffsführer bestellen. Der
Mieter ist für die Folgen falscher Angaben haftbar, falls er nicht die auf dem Buchungsformular
angegebenen Scheine und seemännischen Erfahrungen besitzt. Bei einer Havarie können diese
Angaben von der Versicherung überprüft werden.
c)
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens befugt
sind, die vorstehenden Angaben im Falle eines Schadenereignisses zu überprüfen. FehlerhafteAngaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, dann haftet der Mieter in vollem
Umfang, auch über die Höhe der Kaution hinaus.
d)
Der Mieter hat sich vor Antritt des Törns die notwendigen Revierkenntnisse durch Studium der
Seekarten, Handbücher usw. zu verschaffen. Er haftet für Navigationsfehler.
9. Nutzung
a)
Nach der Übergabe durch den Vermieter kann das Boot im üblichen und der guten Seemannschaft
entsprechenden Rahmen genutzt werden. Alle Verbrauchsstoffe wie Gas und Wasser gehen zu
Lasten des Vermieters und werden nach Abschluss der Reise nicht gesondert berechnet.
b)
Die Temperaturanzeige sowie der Kühlwasseraustritt des Motors müssen bei Betrieb laufend
überwacht werden. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung entstehen,
sind nicht versichert und gehen bei schuldhafter Verursachung zu Lasten des Charterers. Der
Ölstand und der Kühlwasserstand des Motors sind täglich zu überprüfen. Sollte der Tank
leergefahren werden, sodass das Hausboot liegen bleibt, wird der Einsatz des Nachtankens mit
30,00 €pro Stunde berechnet.
c)
Es wird ein Übernahmeprotokoll angefertigt.
d)
Der Mieter verpflichtet sich:
– das Boot im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu handhaben und sich injeder
Situation so zu verhalten, als ob das Boot sein eigenes wäre;
– das Boot muss mit wenigstens zwei Personen besetzt sein. Etwaige Ausnahmen hat sich der
Mieter durch den Vermieter schriftlich bestätigen zu lassen.
– nur unter Maschine in Häfen ein- und auszulaufen;
– mit der Ausnahme von Notsituationen herrscht Nachtfahrverbot. Das Boot darf zwischen
Sonnenuntergang und Sonnenaufgang nicht gefahren werden ansonsten erlischt der
Versicherungsschutz.
– bei Ankündigung von gefährlichen Wetter- und Seeverhältnissen (mit Bootsführerschein Wind
ab Stärke 6 Beaufort; ohne Bootsführerschein/mit Charterbescheinigung Wind ab Stärke 4
Beaufort) den Hafen nicht zu verlassen/aufzusuchen bzw. nur in die Richtungen auszulaufen, die
das Marinapersonal des Vermieters erlaubt (siehe Ziffer 8, Beschränkung Fahrtgebiet);
– keine Veränderung am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen;
– nicht mit mehr Personen zu belegen, als für das Boot zugelassen sind;
– den Törn so zu planen, dass auch bei schwierigen Wetter- und Seeverhältnissen eine
zeitgerichtete Rückkehr möglich ist;
– das Boot nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten;
– keine undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter an Bord zu führen;
– keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten, es sei denn der Vermieter hat vorab eine
schriftliche Genehmigung erteilt;– das Boot nur im Notfall mit eigener Trosse schleppen zu lassen; die Verwendung von
Stahltrossen ist strikt untersagt; der Vermieter ist vorab über die
– 24-Stunden-Notrufnummer (siehe Visitenkarten) zu benachrichtigen;
– die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän vorzunehmen, die Hafengebühren zu entrichten
und die gesetzlichen Bestimmungen von Gastländern zu beachten;
– in Fahrgebieten, wo die Führung von Logbuch und Funkbuch notwendig ist, diese
ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen;
– das an Bord nehmen von Tieren vorab dem Vermieter mitzuteilen (Angabe in der
Buchungsanmeldung);
– keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben;
– sich bei technischen Problemen mit dem Boot beim Vermieter über die 24-Stunden-
Notrufnummer (siehe Bordbuch) zu melden (siehe Ziffer 11).
10. Verpflichtungen des Mieters im Schadenfall
a)
Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden des Bootes oder der Ausrüstung unverzüglich beim
Vermieter zu melden. Bei Unfällen oder Havarien ist umgehend die Notrufnummer des
Vermieters (siehe Bordbuch) anzurufen und darüber hinaus die Wasserschutzpolizei zu
benachrichtigen.
b)
Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Mieter während der Mietzeit ein Schaden ein, der
geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Mieter keinerlei
Ansprüche gegen den Vermieter, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere
Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt in diesem Fall ein
Verschleißschaden oder ein sonstiger bei Übernahme durch den Mieter nicht erkannter Schaden
an Rumpf oder Maschine vor, so hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Miete
für die Tage, die das Boot nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbesondere
Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage u.ä.) sind
ausgeschlossen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, ein gleich- oder höherwertiges
Ersatzboot zu stellen.
c)
Bei allen sonstigen Schäden hat der Mieter mit dem Vermieter die vorzunehmenden Maßnahmen
abzustimmen. Dies hat bevorzugt über das 24-Stunden-Notfalltelefon des Vermieters (siehe
Bordbuch) zu erfolgen. Anweisungen, die der Mieter vom Vermieter erhält, hat dieser
einzuhalten.
d)
Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Mieter eine umfassende Niederschrift
über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung der schädigenden oder
geschädigten Partei, dem Hafenkapitän, einem Arzt, Sachverständigen oder einen sonstigem
Zeugen. Es sollte nach Möglichkeit der Schadensprotokoll-Vordruck im Bordbuch verwendet
werden. Das Schadensprotokoll ist am Abreisetag dem Mitarbeiter des Vermieters, der das Boot
zurücknimmt, auszuhändigen. Wurde die Wasserschutzpolizei gerufen, so ist auf dem
Schadensprotokoll die erteilte Tagebuchnummer zu vermerken.
e)
Der Vermieter ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit,
Beschlagnahme oder Behinderung des Bootes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglichzu benachrichtigen. Bei Diebstahl des Hausbootes oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der
Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
f)
Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen
können. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens des
Bootes, so erlischt ein etwaiger Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der geleisteten
Bootskaution sowie Rückerstattung anteiliger Miete.
g)
Das Hausboot ist spätestens bis 10:30 Uhr in dem Heimathafen zurückzubringen. Nach 10:30 Uhr
wird jede Minute Verspätung mit 1,50 €in Rechnung gestellt.
11. Leistungen
a)
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung des Vermieters
(Prospekt/Katalog/Internet) sowie den Buchungsunterlagen (speziell nach der
Buchungsanmeldung und -bestätigung).
b)
Nebenabreden und besondere Vereinbarungen des Mieters sollen in die Buchungsanmeldung und
-bestätigung aufgenommen werden.
12. Erfüllung, Leistungsänderungen
a)
Die Bereitstellung des Hausbootes erfolgt an dem vereinbarten Ort. Ist dies nicht möglich, so ist
der Vermieter verpflichtet, Mitteilung zu machen und für die Bereitstellung im nächsten Hafen zu
sorgen. Der Mieter ist zur Übernahme an diesem Ort verpflichtet, wenn ihm dies zumutbar ist.
Etwaige Fahrtmehrkosten werden dem Mieter ersetzt.
b)
Bei Bootscharter behält sich der Vermieter jedoch das Recht vor, den Ausgangs- und Zielhafen zu
ändern, die Richtung von Einfachfahrten umzukehren, eine Einwegreise in eine Hin- und
Rückreise zu ändern oder umgekehrt. Diese Änderungen können in keinem Fall der Grund einer
Annullierung durch den Mieter sein. Der Vermieter erstattet jedoch den bezahlten Mehrbetrag für
eine Einwegreise, die in eine Hin- und Rückreise geändert wurde, sowie bei kurzfristigen
Änderungen (24 Stunden vor Abfahrt) etwaige Fahrtmehrkosten. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.
c)
Wird das Boot nicht rechtzeitig vom Vermieter zur Verfügung gestellt, so berechtigt dies den
Mieter nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter nicht innerhalb von 48 Stunden,
gerechnet vom Beginn der Charterzeit ein gleichwertiges oder besseres und dem Mieter
zumutbares Ersatzschiff zur Verfügung stellen kann.
